Beschluss vom 16.07.2025 -
BVerwG 6 B 8.25ECLI:DE:BVerwG:2025:160725B6B8.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.07.2025 - 6 B 8.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:160725B6B8.25.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 8.25
- VG Würzburg - 21.07.2023 - AZ: W 9 K 22.1415
- VGH München - 23.09.2024 - AZ: 24 B 23.2139
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen ein ihm auferlegtes Verbot, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen.
2 Nach Auffassung der Waffenbehörde gehört der Kläger der "Reichsbürgerbewegung" an und ist infolgedessen waffenrechtlich unzuverlässig. Der Beklagte widerrief daher mit Bescheid vom 17. August 2022 die Waffenbesitzkarten des Klägers und sprach ihm gegenüber ein generelles Waffenverbot aus.
3 Die dagegen gerichtete Klage war in der Berufungsinstanz lediglich insoweit erfolgreich, als gegen den Kläger ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG angeordnet worden ist. Das Waffenverbot könne nicht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG gestützt werden, weil die Anforderungen der spezifisch an der persönlichen Gefährlichkeit des Klägers oder seinem Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichtenden Gefahrenprognose nicht erfüllt seien. Seine Zuordnung zum Phänomenbereich der "Reichsbürger" genüge dafür nicht. Der Kläger sei bislang im Zusammenhang mit Waffen oder Gewalt nicht auffällig geworden. Dagegen seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erfüllt. Zwar könne eine nach § 5 WaffG bestehende Unzuverlässigkeit im Hinblick auf erlaubnispflichtige Waffen nicht unbesehen für die in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose herangezogen werden. Es müsse vielmehr einzelfallbezogen und in Anlehnung an die im Katalog des § 5 WaffG geregelten Gründe beurteilt werden, ob die Unzuverlässigkeit gerade auch hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition anzunehmen sei. Dies sei beim Kläger jedoch wegen seiner Zugehörigkeit zur "Reichsbürgerszene" und der damit einhergehenden Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bejahen.
4 Das Verbot erweise sich aber als rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung hinsichtlich der für und wider ein Verbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition sprechenden Aspekte im Einzelfall fehle. Davon könne die Behörde auch dann nicht absehen, wenn es an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Eine nur floskelhafte Begründung genüge nicht. So hätte beispielsweise erörtert werden müssen, ob dem Kläger auch das erlaubnisfreie Üben mit einem erlaubnisfreien Druckluftgewehr in seinem Schützenverein verboten sein solle. Zudem wäre im Lichte des Übermaßverbots und des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine Befristung des Verbots als milderes Mittel zu erwägen gewesen.
5 Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, der der Kläger entgegentritt.
II
6 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch das Vorliegen von Abweichungen von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Das Urteil beruht auch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).
7 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 2, vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7 und vom 27. März 2024 - 6 B 71.23 - N&R 2024, 168 Rn. 7). Das Berufungsurteil stützt sich entscheidungstragend auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, so dass die zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 WaffG aufgeworfenen Fragen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen.
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a) Die Beschwerde sieht folgende Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an:
"Gehen von einer Person, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerbewegung waffenrechtlich absolut unzuverlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist, zugleich auch zu verhütende Gefahren für die Sicherheit i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG aus?"
9 Sie führt dazu aus, das Berufungsurteil fordere für ein Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG die Prognose einer Gefährlichkeit des Betroffenen, die nicht identisch sei mit dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit, sondern spezifisch an die Gefährlichkeit des Umgangs mit solchen — erlaubnisfreien — Waffen und Munition anknüpfen müsse. Demgegenüber erachte der Beklagte einen Gleichlauf der Gefahrenprognose im jeweiligen Normprogramm für erforderlich. Wer infolge seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig sei, von dem gingen zugleich durch ein generelles Waffenbesitzverbot zu verhütende Gefahren im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG aus. Es fehle bislang an einer höchstrichterlichen Klärung dieser fallübergreifend bedeutsamen Frage. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Gleichlauf bislang lediglich im Hinblick auf ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ausgesprochen.
10 Die Beschwerde thematisiert damit eine Fragestellung, die in dem gleichfalls auf Betreiben des Beklagten anhängigen Revisionsverfahren BVerwG 6 C 4.25 zur Entscheidung gestellt ist. Allerdings fehlt es im vorliegenden Verfahren an einer Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn das Berufungsurteil begründet die Rechtswidrigkeit des Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition (auch) mit einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung des in § 41 Abs. 1 WaffG für sämtliche Tatbestandsalternativen vorgesehenen Ermessens (UA Rn. 29 f.). Auch wenn es hinsichtlich § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG die Prüfung bereits bei der Gefahrenprognose abbricht, so erschließt sich doch aus seinen Überlegungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, dass es ein beide Tatbestandsvarianten erfassendes Ermessensdefizit der angegriffenen Verfügung konstatiert. Das Berufungsgericht wäre daher auch unter Heranziehung der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, es bestehe ein Gleichlauf der Gefahrenprognose des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG mit den Wertungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. zur Gefahrenprognose bereits BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102 Rn. 31, 33, 35 und Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 - juris Rn. 16; offengelassen im Urteil vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 20) zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit infolge eines Ermessensfehlers gelangt.
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b) Die Beschwerde thematisiert zwar auch die Ermessensausübung und wirft folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam auf:
"Welche Umstände sind im Rahmen der Ermessensausübung für die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 WaffG zu berücksichtigen und in der Begründung des Bescheides ausdrücklich anzugeben, insbesondere:
- Müssen die Straffreiheit und das unauffällige Verhalten des Betroffenen in der Begründung eigens als Umstände angeführt werden, die gegen die Anordnung eines Waffenbesitzverbots sprechen?
- Gebietet die Verhältnismäßigkeit ein Waffenbesitzverbot grundsätzlich auf eine bestimmte Art des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition zu beschränken, so dass ein nicht weiter beschränktes Verbot eigens zu begründen ist?
- Gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich eine befristete Anordnung, so dass die Möglichkeit einer Befristung des Waffenbesitzverbotes stets zu prüfen und ihr Unterbleiben eigens zu begründen ist?"
12 Allerdings ist die Frage, welche Aspekte im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 41 Abs. 1 WaffG Eingang in die Begründung des Verbots finden müssen, in einer Weise von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, die eine allgemeinverbindliche, über den Einzelfall hinausweisende Aussage nicht ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 27.14 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 102 Rn. 7). Auch wenn sich für die vom Beklagten ins Zentrum seines Vorbringens gerückte Frage nach einer generellen Pflicht zur Prüfung einer Befristung eines Waffenverbots eine fallübergreifende Aussage gewinnen ließe, verblieben hier doch die weiteren, im Berufungsurteil lediglich beispielhaft für ein Ermessensdefizit aufgezählten Aspekte (UA Rn. 31). Ob die Erwägungen des Berufungsgerichts im konkreten Fall ein Ermessensdefizit zu belegen vermögen, ist keine Frage, die im Wege der Grundsatzbedeutung an das Revisionsgericht herangetragen werden kann.
13 Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, dass § 41 Abs. 1 und 2 WaffG keinen Automatismus zwischen der Feststellung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und der Verhängung von Besitzverboten kennt, sondern im Rahmen des eingeräumten Ermessens stets eine Einzelfallentscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 20). Auch die Beschwerde räumt ein, dass dem unterschiedlichen Gefahrenpotential von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und solcher Munition im Rahmen der von § 41 Abs. 1 und 2 WaffG geforderten Ermessensausübung Rechnung zu tragen ist.
14 2. Die geltend gemachten Abweichungen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Für die Darlegung einer Abweichung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Herausarbeitung und Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze unverzichtbar (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 <713>).
15 Eine die Entscheidung tragende Divergenz vermag die Beschwerde nicht zu belegen. Es kann dahinstehen, ob sich dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - eine über die dort maßgebliche Norm des § 41 Abs. 2 WaffG hinausgehende Aussage auch zu § 41 Abs. 1 WaffG entnehmen lässt; das gilt auch für den von der Beschwerde gleichfalls angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 - (juris Rn. 16). Denn wie bereits erläutert, beruht das angegriffene Berufungsurteil nicht auf einem solchen Rechtssatz zur Gefahrenprognose, sondern entscheidungstragend auf einem Ermessensdefizit bei Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WaffG.
16 3. Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht habe seinem Urteil unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Denn es habe ein Ermessensdefizit damit begründet, die Waffenbehörde habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger in seinem Schützenverein mit erlaubnisfreien Druckluftwaffen üben wolle. Diesen Umstand habe der Kläger aber nicht im Verwaltungsverfahren, sondern erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Das Berufungsurteil verkenne, dass dieser Umstand daher keinen Eingang in die Ermessensentscheidung habe finden können.
17 Mit diesem Vortrag lässt sich die Rüge einer unvollständigen oder unrichtigen Entscheidungsgrundlage schon im Ansatz nicht begründen. Denn der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung betrifft nur die gerichtliche Tatsachenfeststellung und nicht die Rechtsanwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 5, vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 7 Rn. 46 und vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 - NVwZ 2021, 812 Rn. 31). Mit der Rüge, es könne nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn ein der Behörde bei Erlass des Bescheides noch nicht bekannter Umstand von ihr nicht gewürdigt worden sei, macht der Beklagte aber keinen Mangel der gerichtlichen Tatsachenfeststellung, sondern der Rechtsanwendung geltend.
18 Im Übrigen ist die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> m. w. N.). Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers maßgeblich, weil es sich bei einem Waffenverbot um einen Dauerverwaltungsakt handele (UA Rn. 16). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung war es für den Entscheidungsausspruch nach § 114 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung, ob dieser Umstand der Behörde vor Erlass des Bescheides bekannt war, im Rahmen der behördlichen Sachverhaltsaufklärung hätte ermittelt oder vom Kläger eigeninitiativ hätte mitgeteilt werden müssen. Denn ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss einer Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 33).
19 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
20 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG (Ziffer 50.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).